Erwägungsgrund 2 32019L0983
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Leben und dem Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß den Artikeln 2 und 31.