Art. 94 32009L0132
Dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen bei der Einfuhr aufrechterhalten, die folgenden Personen gewährt werden, solange für diese Bereiche keine gemeinschaftlichen Bestimmungen bestehen:
a)
Seeleuten der Handelsmarine,
b)
Arbeitnehmern, die nach einem beruflich bedingten Aufenthalt von mindestens sechs Monaten außerhalb der Gemeinschaft in ihr Herkunftsland zurückkehren.