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Würden Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl weiterhin direkt durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben, so könnte dadurch der technische Fortschritt behindert werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten stattdessen von den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß den in der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Verfahren und mit den in Artikel 12 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) aufgeführten Verpflichtungen vorgeschrieben werden.
Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit sollte nur von einer Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden, wenn diese…
Kann der Abschluss eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu einem Wechsel des Betreibers eines öffentlichen Dienstes führen, so sollten die zuständigen…
Die im Rahmen der Richtlinie 89/109/EWG erlassenen Einzelrichtlinien enthalten im Allgemeinen Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten geringen Spielraum bei ihrer…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die effektive Einführung der „112“-Dienste zu treffen sowie die…
Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden können, welche Inhalte sie…
Die Einhaltung der Transparenz- und Wettbewerbsanforderungen sollte durch ein wirksames Nachprüfungsverfahren nach dem Vorbild des Verfahrens gewährleistet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.