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Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fordert weder von den Anbietern gemäß dem nationalen Recht auferlegte Bedingungen, die den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer einschränken, noch verbietet sie diese, begründet jedoch eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über solche Bedingungen. Die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen betreffend den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer umsetzen möchten, müssen die Grundrechte der Bürger, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf ein faires Verfahren, achten, und bei jeder derartigen Maßnahme die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Politikziele, wie die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft, vollständig berücksichtigen.
Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre Netze übermittelten Informationen zu überwachen oder…
Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden können, welche Inhalte sie…
Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die…
Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und…
Die Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sollten daher entsprechend…
Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.