Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:
die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;
der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;
der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f;
in Deutschland den Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen , sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert…
in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben:
der Anlagevorschriften im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 6;
In Bezug auf die Lebensversicherung findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die folgenden Geschäfte und Tätigkeiten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.