Erwägungsgrund 13 32009L0138
Rückversicherungsunternehmen sollten ihren Geschäftszweck auf das Rückversicherungsgeschäft und damit verbundene Geschäfte beschränken. Diese Vorschrift sollte ein Rückversicherungsunternehmen nicht daran hindern, Tätigkeiten wie statistische oder versicherungsmathematische Beratung, Risikoanalyse oder Untersuchungen für Kunden durchzuführen. Sie kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats umfassen. Diese Vorschrift erlaubt jedenfalls nicht die Ausübung nicht verbundener Bank- und Finanztätigkeiten.