Erwägungsgrund 23 32009L0138
Die Aufsichtsbehörden sollten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen können, die sie für die Beaufsichtigung benötigen, gegebenenfalls einschließlich Angaben, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Rechnungslegungs-, Börsennotierungs- und anderen Rechts- oder Regulierungsvorschriften veröffentlicht.