Art. 148 Abs. 1 Buchst. b 32009L0138Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;
Art. 23 Abs. 1 Buchst. f 32009L0138Tätigkeitsplan
den Mitgliedstaaten, Drittländern und, wenn die Zulassung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit auf der Ebene…
Art. 152b Abs. 1 Buchst. a 32009L0138Plattformen für die Zusammenarbeit
solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
Art. 152 Abs. 2 32009L0138Vertreter
Der Aufnahmemitgliedstaat kann nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen andere als die in Absatz 1 genannten…
Art. 162 Abs. 1 32009L0138Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung
Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz…