Art. 152b 32009L0138
Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben, und
solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß Artikel 152a Absatz 2 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat oder
die EIOPA gemäß Artikel 152a Absatz 2 mit der Angelegenheit befasst wurde.
Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen Aufsichtsbehörden, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden sind.
Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Richtlinie unberührt.
Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA oder einer Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Die Anforderungen im Hinblick auf erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 152ab gelten auch für Aufsichtsbehörden, die an einer Plattform für die Zusammenarbeit teilnehmen, sobald eine solche Plattform gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels eingerichtet wurde und unabhängig davon, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt. Solche Informationen werden auch an die EIOPA weitergegeben, wenn Plattformen für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichtet werden.
Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über das Verfahren oder den Inhalt einer in Bezug auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu ergreifenden Maßnahme oder den Verzicht auf Maßnahmen uneins und bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, kann die EIOPA den Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Ersuchen einer einschlägigen Behörde helfen, eine Einigung zu erzielen.Bestehen ernsthafte Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf Versicherungsnehmer in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat und Anzeichen für schwerwiegende Mängel in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die die zuständige Aufsichtsbehörde keine oder nur unzureichende Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, kann die EIOPA die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auffordern, eine Prüfung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vor Ort vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet die Prüfung vor Ort unverzüglich ein und lädt die EIOPA und andere betroffene Aufsichtsbehörden zur Teilnahme ein. Artikel 152ab Absatz 5 Unterabsätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 152ab Absatz 6 finden Anwendung.
Sind sich zwei oder mehr einschlägige Behörden einer Plattform für die Zusammenarbeit über den Informationsaustausch gemäß Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels uneins, kann die EIOPA ihnen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Ersuchen einer einschlägigen Behörde helfen, eine Einigung zu erzielen.
Wenn sie es im Sinne des Schutzes der Versicherungsnehmer oder aus Gründen der finanziellen Stabilität für angemessen hält, kann die EIOPA Informationen über Erkenntnisse, Empfehlungen oder Maßnahmen veröffentlichen, die aus der Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit stammen.Beabsichtigt die EIOPA, den Namen des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu veröffentlichen, so unterrichtet sie dieses Unternehmen unverzüglich von ihrer Veröffentlichungsabsicht und gewährt diesem Unternehmen genügend Zeit, um schriftliche Bemerkungen abzugeben und der EIOPA und anderen Aufsichtsbehörden der Plattform für die Zusammenarbeit jegliche einschlägigen Informationen oder Argumente vorzulegen. Die EIOPA bewertet den Standpunkt des betreffenden Unternehmens gebührend und berücksichtigt ihn gebührend bei der Entscheidung über die Veröffentlichung des Namens des Unternehmens. Die EIOPA veröffentlicht den Namen des betreffenden Unternehmens nicht, wenn diese Veröffentlichung eine laufende Untersuchung gefährden oder dem Unternehmen unverhältnismäßigen Schaden — soweit dieser ermittelt werden kann — zufügen würde.