Art. 172 Abs. 4 Buchst. f 32009L0138Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit
es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem und
Art. 175 Abs. 2 Buchst. a 32009L0138Abkommen mit Drittländern
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die…
Art. 33 32009L0138Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine…
Art. 1 Abs. 1 Buchst. f 32025L0001RICHTLINIE (EU) 2025/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (Text von Bedeutung für den EWR)
in einem Drittland niedergelassene Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Bedingungen der Artikel 75 bis 80 erfüllen.
Art. 177 Abs. 1 32009L0138Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei…