Art. 185 Abs. 5 Buchst. a 32009L0138Informationen für die Versicherungsnehmer
allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen;
Art. 16 Abs. 1 Buchst. b 32009L0138Zusätzliche Risiken
sie betreffen den Gegenstand, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
Art. 181 Abs. 2 32009L0138Nichtlebensversicherung
Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die…
Art. 13 Nr. 27 Buchst. c 32009L0138Begriffsbestimmungen
die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden…
Erwägungsgrund 33 Rom IDeckt ein Versicherungsvertrag, der kein Großrisiko deckt, mehr als ein Risiko, von denen mindestens eines in einem Mitgliedstaat und mindestens eines in einem…