Art. 305 Abs. 4 32009L0138Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen
Auf Antrag der Nichtlebensversicherungsunternehmen, die den Verpflichtungen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 4 und 5 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten…
Art. 167 Abs. 4 32009L0138Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten
Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen…
Art. 155 Abs. 7 32009L0138Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen
Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem…
Art. 7 31994L0022Unbeschadet der Regelungen über individuelle Genehmigungen oder der in solchen Genehmigungen enthaltenen Regelungen und unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5…
Art. 15 Abs. 3 32009L0138Umfang der Zulassung
In Bezug auf die Nichtlebensversicherung kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam erteilen, die in Anhang I Teil B…