§ 18 LJG-NRWLandesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen
Der Abschluß von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.
Erwägungsgrund 81 32009L0138Die wirksame Ausübung des Geschäfts der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene für Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der…
Art. 41 Abs. 2 32021R2085VERORDNUNG (EU) 2021/2085 DES RATES vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Das gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
Art. 189 32009L0138Beteiligung an nationalen Garantiefonds
Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet…
§ 66 Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes…