Art. 148 Abs. 2 Buchst. b 32009L0138Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat
eine Erklärung, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.
Art. 305 Abs. 1 32009L0138Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können Nichtlebensversicherungsunternehmen, die die Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG am 31. Januar 1975 nicht…
Art. 13 Nr. 24 32009L0138Begriffsbestimmungen
nationaler Garantiefonds die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannte Stelle;
Art. 150 Abs. 1 32009L0138Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Wenn ein Nichtlebensversicherungsunternehmen über eine Niederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuftes Risiko…
Art. 191 32009L0138Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene
Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt…