Art. 197 32009L0138
Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten
Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich. Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.