Erwägungsgrund 6 32009L0138
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, zu verlangen, sich registrieren zu lassen. Die Mitgliedstaaten können diese Unternehmen auch einer fachlichen und rechtlichen Beaufsichtigung unterwerfen.