Erwägungsgrund 67 32009L0138
Der neue risikobasierte Ansatz schließt das Konzept der quantitativen Anlagebeschränkungen und die Kriterien für die Zulässigkeit von Vermögenswerten grundsätzlich nicht ein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Anlagebeschränkungen und Kriterien hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von Vermögenswerten einzuführen, um Risiken zu erfassen, die durch ein Untermodul der Standardformel nicht hinreichend erfasst werden.