Art. 308d Abs. 1a Buchst. a 32009L0138Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
während eines Zeitraums von 18 Monaten vor der Genehmigung fanden die Bestimmungen dieser Richtlinie erstmals Anwendung auf das Versicherungs- oder…
Art. 308b Abs. 15 32009L0138Übergangsmaßnahmen
Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben,…
Art. 2 Abs. 15 32014L0051Wenn Herkunftsmitgliedstaaten zum 23. Mai 2014 Vorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG angewandt haben, dürfen sie bis zum 31. Dezember 2019…
Art. 1 Nr. 18 Buchst. a 32025L0002RICHTLINIE (EU) 2025/2 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine der in den Artikeln 308c und 308d genannten…
Art. 308a Abs. 3 Buchst. f 32009L0138Schrittweise Einführung
gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308b zur Anwendung kommen.