Erwägungsgrund 54 32009L0138Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte mit der Bewertung von Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten im Einklang stehen,…
Art. 56 31991L0674Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (91/674/EWG)
Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jederzeit gewährleisten, daß das Versicherungsunternehmen alle seine aus Versicherungsverträgen…
§ 341e Abs. 1 HGBHandelsgesetzbuch
Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig…
Art. 13 Abs. 4 32016L2341RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von einem Versicherungsmathematiker oder von einem anderen anerkannten Fachmann auf diesem…
Art. 36 Abs. 2 Buchst. b 32009L0138Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;