Art. 56 31991L0674
Versicherungstechnische Rückstellungen
Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jederzeit gewährleisten, daß das Versicherungsunternehmen alle seine aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen kann.