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Die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abdecken, es sei denn, für diese Unternehmen wurden besondere Bestimmungen festgelegt.
ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie-…
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel…
ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern…
firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs-…
Diese Richtlinie sollte auch dem besonderen Charakter der firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rechnung tragen. Da diese Unternehmen…
Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.