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Die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien enthalten keine Vorschriften über den Umfang der Rückversicherungstätigkeiten, die ein Versicherungsunternehmen ausüben kann. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder…
In Bezug auf die Rückversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses…
Rückversicherungsunternehmen sollten ihren Geschäftszweck auf das Rückversicherungsgeschäft und damit verbundene Geschäfte beschränken. Diese Vorschrift sollte…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.