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Da diese Richtlinie ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes darstellt, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben. Daher empfiehlt es sich, insoweit eine Harmonisierung vorzunehmen, als diese notwendig ist, um zu einer gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und Aufsichtssystemen und somit zu einer einheitlichen Zulassung zu gelangen, die gemeinschaftsweit gültig ist und die Beaufsichtigung eines Unternehmens durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht.
Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
Um Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts zu erleichtern, müssen die schwerwiegendsten Unterschiede zwischen den für…
Die Harmonisierung sollte so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich…
Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der…
Die wirksame Ausübung des Geschäfts der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene für Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.