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Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, muss die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet werden.
Hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der…
Die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, wird nach den in…
Unabhängig davon, welche Methode gemäß Artikel 220 zur Anwendung kommt, berücksichtigt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks…
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, sollten die Genehmigung eines internen Modells für die Solvabilitätsberechnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.