Art. 220 32009L0138
Die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, wird nach den in den Artikeln 221 bis 233a festgelegten Grundsätzen und einer der dort beschriebenen Methoden berechnet.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, nach der in den Artikeln 230 bis 232 beschriebenen Methode 1 berechnet wird. Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die Methode 2 gemäß den Artikeln 233 und 234 oder — wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre — eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 gemäß den Artikeln 233a und 234 anzuwenden.
Unbeschadet der in Artikel 228 Absatz 1 genannten Behandlung von Unternehmen dürfen die Aufsichtsbehörden die Anwendung der Methode 2 nach Absatz 2 Unterabsatz 2 nur für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und Holdinggesellschaften von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen beschließen.