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Die Gruppenaufsicht sollte in jedem Fall auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens stattfinden, das seinen Sitz in der Gemeinschaft unterhält. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Aufsichtsbehörden allerdings gestatten können, die Gruppenaufsicht auf einer begrenzten Anzahl von niedrigeren Ebenen anzuwenden, wenn sie dies als notwendig erachten.
Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Artikel 216 genannte Entscheidung, so stellen sie ihnen ebenfalls frei, mit den Aufsichtsbehörden…
Bei dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene kann die Aufsichtsbehörde die Gruppenaufsicht auf ein oder mehrere Abschnitte des Kapitels II…
Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls…
Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste…
Üben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Gruppenaufsicht nach Artikel 247 nicht selbst aus, so kann die…
Hat das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holdinggesellschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.