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Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten verfügbar sind. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten zu diesem Zweck über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ihre Solvenzkapitalanforderung zu decken.
In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen…
In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Eigenmittel…
Die Solvenzkapitalanforderung sollte anrechnungsfähige Eigenmittel in einer Höhe widerspiegeln, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die…
Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kontinuierlich unter Berücksichtigung von Veränderungen in ihrem Risikoprofil…
Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für eine Gruppe sollte der globalen Risikodiversifizierung Rechnung tragen, die in allen Versicherungs- und…
Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.