Erwägungsgrund 92 32009L0138
Vor dem 31. Oktober 2012 zugelassene Zweckgesellschaften sollten dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, das die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage sollte jedoch jede neue Tätigkeit, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wird, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.