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Diese Richtlinie sollte für den AEAVBA eine beratende Funktion vorsehen. Die Empfehlung des AEAVBA an die zuständige Aufsichtsbehörde sollte für diese Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bindend sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte bei ihrer Entscheidung dieser Empfehlung in vollem Umfang Rechnung tragen und gegebenenfalls darlegen, warum ihre Entscheidung erheblich von dieser Empfehlung abweicht.
Auch wenn einige Bestimmungen dieser Richtlinie dem AEAVBA ausdrücklich eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion zuweisen, sollte dies den AEAVBA nicht daran…
Alle an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, die getroffenen Entscheidungen zu verstehen, insbesondere wenn diese…
Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, dass spezifische Handlungen oder Unterlassungen der Behörde aufgrund dieser Verordnung einer Überprüfung auf dem…
Die Aufsichtkonvergenz ist nicht nur bei den Aufsichtsinstrumenten, sondern auch bei den Aufsichtspraktiken voranzutreiben. Der durch den Beschluss 2009/79/EG…
Diese Richtlinie spiegelt ein innovatives Aufsichtsmodell wider, bei dem der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zukommt, während…
In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.