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Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen Gruppenaufsicht unterliegen. Folglich muss dafür gesorgt werden, dass die Regelungen transparent sind und mit Drittlandsbehörden Informationen über alle maßgeblichen Sachverhalte ausgetauscht werden. Um einen harmonisierten Ansatz bei der Feststellung und Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch Drittländer zu gewährleisten, sollte die Kommission einen bindenden Beschluss über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands fassen. Bei Drittländern, für die die Kommission keinen Beschluss gefasst hat, sollte die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden.
Sie können für den Fall, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, kein gemeinsames Mutterunternehmen in der Union…
In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,…
Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland…
Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder…
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland…
Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.