Art. 262 32009L0138
Wird keine gleichwertige Aufsicht im Sinne des Artikels 260 ausgeübt, oder wird Artikel 261 von einem Mitgliedstaat im Falle einer vorläufigen Gleichwertigkeit nach Artikel 260 Absatz 7 nicht angewendet, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe im Sinne des Artikels 212 sind und die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegen, eins der Folgenden an: Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt.Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung angerechnet werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen gelten sowie entweder
entweder Artikel 218 bis 235 beziehungsweise Artikel 244 bis 258 entsprechend
oder eine der in Absatz 3 genannten Methoden.
eine nach den Grundsätzen des Artikels 226 ermittelte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, oder
eine nach den Grundsätzen des Artikels 227 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.
Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleisten, die Teil einer Gruppe im Sinne des Artikels 212 sind und die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegen. Diese Methoden sind von der gemäß Artikel 247 ermittelten, für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel dargelegten Ziele der Gruppenaufsicht zu erreichen. Diese Ziele umfassen Folgendes: Die in Unterabsatz 1 genannten Methoden sind angemessen zu begründen, zu dokumentieren und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, der EIOPA und der Kommission mitzuteilen.
Erhaltung der Kapitalallokation und der Zusammensetzung der Eigenmittel von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Verhinderung einer wesentlichen gruppeninternen Kapitalschöpfung, wenn diese vom Mutterunternehmen aus den Erlösen von Schuldtiteln oder anderen Finanzinstrumenten, die nicht als Eigenmittelbestandteile gelten, finanziert werden;
Beurteilung und Überwachung der Risiken, die von Unternehmen inner- und außerhalb der Union ausgehen, und Begrenzung des Ansteckungsrisikos, das von diesen Unternehmen und anderen, nicht beaufsichtigten Unternehmen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe und — falls vorhanden — für die Teilgruppe ausgeht, deren oberstes Mutterunternehmen wie in Artikel 215 beschrieben ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.
Für die Zwecke des Absatzes 2 können die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c unterliegenden Gruppe sind, insbesondere eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden:
Sie können für den Fall, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, kein gemeinsames Mutterunternehmen in der Union haben, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen benennen, das für die Einhaltung der in diesem Titel festgelegten Anforderungen verantwortlich ist;
sie können für den Fall, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, kein gemeinsames Mutterunternehmen in der Union haben, die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union verlangen und diesen Titel auf die dieser Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unterstehenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anwenden;
bilden mehrere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, eine Teilgruppe, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in der Union hat, können sie, um die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Ziele zu erreichen, neben der Anwendung dieses Titels auf die Teilgruppe zusätzliche Maßnahmen ergreifen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, wozu die unter den Buchstaben d, e und f genannten Anforderungen, die verstärkte Überwachung der Risikokonzentration im Sinne von Artikel 244 und die verstärkte Überwachung gruppeninterner Transaktionen im Sinne von Artikel 245 zählen;
sie können verlangen, dass die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des obersten Mutterunternehmens in der Union vom obersten Mutterunternehmen außerhalb der Union unabhängig sind;
sie können die vorherige Ankündigung von Transaktionen wie Dividendenausschüttungen und Kuponeinlösungen auf nachrangige Schuldtitel untersagen, begrenzen, einschränken, überwachen oder verlangen, wenn derartige Transaktionen die Finanzlage oder Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe bedrohen oder bedrohen könnten und ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union auf der einen und ein der Gruppe angehörendes Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union auf der anderen Seite daran beteiligt ist; handelt es sich bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in der Union nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in der Union diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit diese angemessene Maßnahmen einleiten können;
sie können Informationen über die Solvabilität und Finanzlage, das Risikoprofil und die Risikotoleranzschwellen von Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Union verlangen, darunter gegebenenfalls diesbezügliche Berichte, die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder den Aufsichtsbehörden dieser Drittland-Mutterunternehmen übermittelt werden.