Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich — möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar…
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens…
Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Liquidator oder jede andere von den…
Die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf jedem möglichen Wege von ihrer…
Alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollten durch das Recht des Herkunftsmitgliedstaats geregelt…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.