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Um eine wirksame Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten sicherzustellen, müssen die Aufsichtsbehörden des outsourcenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Zugang zu allen einschlägigen Daten des outsourcenden Dienstleisters haben, unabhängig davon, ob letzterer der Aufsicht unterliegt, sowie über das Recht verfügen, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Bedingungen für ein Outsourcing weiterhin erfüllt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Voraus über das Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten unterrichtet werden. Diese Vorgaben sollten den Arbeiten des Joint Forum Rechnung tragen und den aktuellen Regelungen und Gepflogenheiten im Bankensektor sowie der Richtlinie 2004/39/EG und ihrer Anwendung auf Kreditinstitute entsprechen.
die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ihre Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die…
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden rechtzeitig vor dem Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder…
der Dienstleister muss die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen steuern;
Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und…
Die Aufsichtsbehörden sollten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen können, die sie für die Beaufsichtigung benötigen,…
Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.