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Um die Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie den Schutz der Versicherungsnehmer zu stärken, sollten Abschlussprüfer im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen verpflichtet sein, Sachverhalte mit voraussichtlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzlage oder die Verwaltungsstruktur eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens umgehend zu melden.
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder…
Unbeschadet des Artikels 55 der Richtlinie 2004/39/EG, des Artikels 63 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2013/36/EU…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen…
Um die Beaufsichtigung von Instituten zu stärken und Kunden von Instituten besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich…
Nach der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen , der Siebenten…
Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse sollten einer Abschlussprüfung unterzogen werden. Die Anforderung, dass in einem Prüfungsurteil festgestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.