Erwägungsgrund 72 32009L0138
Die Mitgliedstaaten sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vorschreiben, ihr Vermögen in bestimmte Anlagewerte zu investieren, da derartige Vorschriften mit der in Artikel 56 des Vertrags vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs unvereinbar sein könnten.