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Versicherungsunternehmen, die sowohl im Bereich der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherung tätig sind, sollten diese Geschäftsbereiche zum Schutz der Interessen der Lebensversicherungsnehmer getrennt führen. Insbesondere sollten für diese Unternehmen gleiche Kapitalanforderungen gelten wie für gleichwertige Versicherungsgruppen, die aus einem Lebensversicherungs- und einem Nichtlebensversicherungsunternehmen bestehen, unter Berücksichtigung der erhöhten Übertragbarkeit des Kapitals bei Mehrsparten-Versicherungsunternehmen.
Die getrennte Verwaltung nach Artikel 73 ist so einzurichten, dass die Lebensversicherungstätigkeiten von den Nichtlebensversicherungstätigkeiten getrennt sind.…
Ist ein Versicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser…
Die Versicherungsunternehmen dürfen die Lebensversicherung und die Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig betreiben.
Die EIOPA beurteilt, ob die Anforderung der Trennung des Lebens- vom Nichtlebensversicherungsgeschäft gemäß Artikel 73 Absatz 1 nach wie vor gerechtfertigt ist.…
Unter diesen Abschnitt fallende Zweigniederlassungen dürfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Tätigkeiten der Lebensversicherung und der…
Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.