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Eine weitestmögliche gemeinschaftsweite Harmonisierung dieser Verfahren und aufsichtsrechtlichen Beurteilung ist folglich unerlässlich. Allerdings sollten die Bestimmungen über qualifizierte Beteiligungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu verlangen, dass die Aufsichtsbehörden über den Erwerb von Beteiligungen, die unterhalb der in jenen Bestimmungen festgelegten Schwellenwerte liegen, informiert werden müssen, sofern ein Mitgliedstaat für diesen Zweck nicht mehr als eine einzige zusätzliche Schwelle unterhalb von 10 % festlegt. Auch sollten die Aufsichtsbehörden durch jene Bestimmungen nicht daran gehindert werden, allgemeine Leitlinien zu der Frage festzulegen, ab welcher Höhe davon auszugehen ist, dass mit den betreffenden Beteiligungen ein erheblicher Einfluss ausgeübt wird.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Versicherungsunternehmen bzw.…
Falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich wahrscheinlich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des…
Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 und…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden…
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den Aufsichtsbehörden…
ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.