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In einigen Mitgliedstaaten tritt die private oder freiwillige Krankenversicherung ganz oder teilweise an die Stelle des durch die Sozialversicherungssysteme gebotenen Schutzes im Krankheitsfall. Die besondere Art dieser Krankenversicherung unterscheidet sie von anderen Zweigen der Schadensversicherung und der Lebensversicherung insofern, als sicherzustellen ist, dass die Versicherungsnehmer unabhängig von ihrem Alter oder Risikoprofil tatsächlich eine private oder freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Angesichts der besonderen Art und der sozialen Auswirkungen von Krankenversicherungsverträgen sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, im Falle der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung eine systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen verlangen können, um nachzuprüfen, ob die betreffenden Verträge ganz oder teilweise den Schutz ersetzen können, der durch das Sozialversicherungssystem gewährt wird. Eine solche Überprüfung sollte aber keine Vorbedingung für den Vertrieb des Produkts sein.
Mitgliedstaaten, in denen Verträge zur Deckung der unter den Zweig 2 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem…
Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die…
Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen…
Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von…
In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen…
Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.