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Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden können, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässigerweise einschränken; allerdings sollten diese Rechtsvorschriften in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Der angestrebte Schutz des Allgemeininteresses kann auch dadurch erreicht werden, dass den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, zu einem Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Höchstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, dass die private oder freiwillige Krankenversicherung in versicherungstechnischer Hinsicht ähnlich zu betreiben ist wie die Lebensversicherung.
der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf diesen Versicherungszweig…
Die Mitgliedstaaten können Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die…
In einigen Mitgliedstaaten tritt die private oder freiwillige Krankenversicherung ganz oder teilweise an die Stelle des durch die Sozialversicherungssysteme…
Versicherungen und betriebliche Altersversorgungsunternehmen, die nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im…
In einem Binnenmarkt liegt es im Interesse der Versicherungsnehmer, dass sie zu einer möglichst breiten Palette der in der Gemeinschaft angebotenen…
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Evaluierung sollte nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten berühren, in ihren Rechtsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.