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Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich berücksichtigt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten beinhalten, diese Unternehmen auf individueller Basis zu beaufsichtigen.
Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl der vorliegenden Richtlinie als auch…
Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe…
Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die…
Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß § 245 umfasst nicht die Beaufsichtigung auf Einzelebene des Versicherungsunternehmens eines Drittstaats, der…
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen könnten die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinflussen. Die…
Während die Einzelaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlicher Grundsatz der Versicherungsaufsicht ist und bleibt, muss doch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.