Art. 214 32009L0138
Eine Gruppenbeaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet nicht, dass die Aufsichtsbehörden in Bezug auf das einzelne Drittland-Versicherungsunternehmen, Drittland-Rückversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft Aufsichtsfunktionen übernehmen müssen.Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieses Titels kann eine Gruppenbeaufsichtigung bedeuten, dass eine direkte Aufsicht erfolgt und Aufsichtsbehörden ihre Aufsichtsbefugnisse über Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausüben.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen, wenn Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden. Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern. Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft, ob ein Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nur von untergeordneter Bedeutung ist, stellt sie sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikels 229;
das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist; oder
die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.
das Unternehmen ist gemessen an seiner Bilanzsumme und seinen versicherungstechnischen Rückstellungen im Vergleich zu anderen Unternehmen der Gruppe sowie der Gruppe insgesamt nur von geringer Größe;
ein Ausschluss des Unternehmens aus der Gruppenaufsicht würde sich nicht wesentlich auf die Solvabilität der Gruppe auswirken;
die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, die das Unternehmen für die Gruppe als Ganzes mit sich bringt, einschließlich solcher, die aus gruppeninternen Transaktionen resultieren, sind qualitativ wie quantitativ gesehen unwesentlich.
Würde ein gemäß Absatz 2 vorgenommener Ausschluss eines oder mehrerer Unternehmen aus der Gruppenaufsicht zu einer Konstellation führen, bei der keine Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erforderlich wäre, muss die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vor der Entscheidung über einen solchen Ausschluss die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden konsultieren. Eine solche Entscheidung wird nur unter außergewöhnlichen Umständen gefällt und ist gegenüber der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gebührend zu begründen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob ihre Entscheidung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht länger der Fall, teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPA sowie gegebenenfalls den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit, dass sie mit der Beaufsichtigung der Gruppe beginnen wird.Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das oberste Mutterunternehmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausnimmt, konsultiert sie die EIOPA sowie gegebenenfalls die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und bewertet, wie sich die Wahrnehmung der Gruppenaufsicht auf Ebene eines zwischengeschalteten beteiligten Unternehmens auf die Solvabilität der Gruppe auswirken würde. Ein solcher Ausschluss darf insbesondere dann nicht möglich sein, wenn er die Solvabilität der Gruppe wesentlich verbessern würde.Um eine einheitliche und kohärente Anwendung des vorliegenden Absatzes sicherzustellen, gibt die EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Unterabsatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände oder die Fälle, in denen es gerechtfertigt sein könnte, das oberste Mutterunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften, von der Gruppenaufsicht auszunehmen, näher bestimmt werden.
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels wird der Umfang der Gruppe, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 unterliegt, gemäß Artikel 212 ermittelt.Wird eine Gruppe, die der Gruppenaufsicht nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, gemäß Artikel 212 Absätze 2 und 3 ermittelt und ist ein Mutter- oder Tochterunternehmen dieser Gruppe zugleich das oberste beteiligte Unternehmen einer anderen Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c, so wird diese andere Gruppe als unter die nach Artikel 212 Absätze 2 und 3 ermittelte Gruppe fallend betrachtet.Um den Umfang einer Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu erweitern, können die Aufsichtsbehörden Artikel 212 Absätze 2 und 3 anwenden.
Unterliegt eine gemäß Artikel 212 Absatz 3 ermittelte Gruppe der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, so bestimmt die Gruppe eines dieser auf einheitlicher Grundlage geführten Unternehmen zu ihrem Mutterunternehmen, das für die Einhaltung dieses Titels verantwortlich ist. Die anderen in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet.
Würde die Bestimmung des Mutterunternehmens gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels die Gruppenbeaufsichtigung erheblich behindern, insbesondere in Fällen, in denen sich der Sitz des Unternehmens nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnden Aufsichtsbehörde befindet, oder würde die Bestimmung dazu führen, dass die Gruppe diesen Titel nicht wirksam einhalten kann, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelnde Aufsichtsbehörde befugt ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Bestimmung eines anderen Mutterunternehmens zu verlangen. Die Entscheidung, ein anderes Mutterunternehmen zu bestimmen, ist von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gegenüber der Gruppe und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gebührend zu begründen.Versäumt es eine Gruppe, die gemäß Artikel 212 Absatz 3 ermittelt wurde und der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b und c unterliegt, gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ein Mutterunternehmen zu bestimmen, so bestimmt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Mutterunternehmen, das dafür verantwortlich sein wird, dass die Bestimmungen dieses Titels eingehalten werden. Die anderen Unternehmen in einer solchen Gruppe werden als Tochterunternehmen betrachtet.Wird ein Mutterunternehmen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 des vorliegenden Absatzes bestimmt, so berücksichtigt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde folgende Faktoren: Die Aufsichtsbehörden prüfen mindestens einmal jährlich, ob die von ihnen vorgenommene Bestimmung nach wie vor angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 handelnde Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein anderes Mutterunternehmen. Dieses andere Mutterunternehmen ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen dieses Titels eingehalten werden.
die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen jedes Unternehmens;
die jährlich verbuchten Bruttoprämien jedes Unternehmens;
die Anzahl der mit jedem Unternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.