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Vorbehaltlich gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sollten sich Unternehmen, insbesondere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine, zu Konzernen oder Gruppen zusammenschließen können, zwischen denen keine Kapitalbeziehungen, sondern festgeschriebene starke und nachhaltige Beziehungen bestehen, die auf einer vertraglichen oder sonstigen maßgebenden Anerkennung beruhen, die die Finanzsolidarität zwischen diesen Unternehmen gewährleistet. Wird aufgrund einer zentralisierten Koordinierung ein beherrschender Einfluss ausgeübt, sollten diese Unternehmen denselben Aufsichtsregeln unterliegen, wie sie für Gruppen vorgesehen sind, zwischen denen Kapitalbeziehungen bestehen, so dass ein angemessenes Schutzniveau für die Versicherungsnehmer und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gruppen hergestellt werden.
auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu dem…
die auf der vertraglichen oder sonstigen Einrichtung von starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der…
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen könnten die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinflussen. Die…
Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich…
Angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters des Versicherungsgeschäfts sollten die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten über geeignete Governance-Strukturen verfügen, die der aufsichtlichen Überprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.