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Für Erhaltungssorten sollten Beschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut vorgesehen werden, insbesondere hinsichtlich der Ursprungsregion, damit sichergestellt ist, dass das Inverkehrbringen von Saatgut im Zusammenhang mit In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen erfolgt. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Regionen zuzulassen, in denen höhere Mengen von Saatgut als zur Erhaltung der betreffenden Sorte in der Ursprungsregion erforderlich in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern diese zusätzlichen Regionen hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume vergleichbar sind. Um die Verbindung zur Ursprungsregion aufrechtzuerhalten, sollte dies nicht gelten, wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Erzeugungsregionen zugelassen hat.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen in seinem eigenen Hoheitsgebiet für das Inverkehrbringen von Saatgut einer…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird. Falls die Zertifizierungsanforderungen gemäß…
Um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzkartoffeln von Erhaltungssorten im Kontext der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen…
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen in seinem eigenen Hoheitsgebiet für das Inverkehrbringen von Saatgut einer…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird. Kann das Saatgut in dieser Region aufgrund…
Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessortenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut benennen, in der die natürlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.