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Um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzkartoffeln von Erhaltungssorten im Kontext der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen erfolgt, sollten Beschränkungen vorgesehen werden, insbesondere in Bezug auf die Ursprungsregion. Um zur In-situ-Erhaltung und nachhaltigen Nutzung dieser Sorten beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Regionen zuzulassen, in denen höhere Mengen von Saatgut, als zur Erhaltung der betreffenden Sorte in der Ursprungsregion erforderlich, in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern diese zusätzlichen Regionen hinsichtlich der natürlichen und naturnahen Lebensräume vergleichbar sind. Um die Verbindung zur Ursprungsregion aufrechtzuerhalten, sollte dies nicht gelten, wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Erzeugerregionen zugelassen hat.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen in seinem eigenen Hoheitsgebiet für das Inverkehrbringen von Saatgut einer…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird. Falls die Zertifizierungsanforderungen gemäß…
Für Erhaltungssorten sollten Beschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut vorgesehen werden, insbesondere hinsichtlich der…
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann ein Mitgliedstaat zusätzliche Regionen in seinem eigenen Hoheitsgebiet für das Inverkehrbringen von Saatgut einer…
Im Hinblick auf die In-situ-Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen sollten Landsorten und andere Sorten, die an natürliche örtliche…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Saatgut einer Erhaltungssorte nur in der Ursprungsregion erzeugt wird. Kann das Saatgut in dieser Region aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.