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(gemäß Artikel 17) Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen: I. Allgemeine Angaben 1. Zuständige Stelle, die den Überprüfungsbericht erstellt hat. 2. Datum und Ort der Überprüfung. 3. Name des überprüften Schiffs. 4. Flaggenstaat. 5. Schiffstyp (gemäß dem Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen). 6. IMO-Kennnummer. 7. Rufzeichen. 8. Bruttoraumzahl (BRZ). 9. Tragfähigkeit (gegebenenfalls). 10. Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums. 11. Klassifikationsgesellschaft oder -gesellschaften sowie jede andere Organisation, die etwaige Klassifikationsbescheinigungen für dieses Schiff ausgestellt haben. 12. Anerkannte Organisation(en) und/oder jede andere Stelle, die für dieses Schiff Bescheinigungen im Namen des Flaggenstaats gemäß den geltenden Übereinkommen ausgestellt haben. 13. Namen und Anschrift des Unternehmens oder Betreibers des Schiffes. 14. Für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Anschrift des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter. 15. Abschlussdatum des Überprüfungsberichts. 16. Hinweis, dass detaillierte Informationen über eine Überprüfung oder ein Festhalten gegebenenfalls veröffentlicht werden. II. Angaben zur Überprüfung 1. In Anwendung der einschlägigen Übereinkommen ausgestellte Bescheinigungen, ausstellende Behörde oder Organisation und Angabe des Ausstellungs- und Ablaufdatums. 2. Bereiche oder Teile des Schiffs, die einer Überprüfung unterzogen wurden (im Falle einer gründlicheren oder erweiterten Überprüfung). 3. Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung bzw. jährlichen oder regelmäßigen Besichtigung und Angabe der Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat. 4. Art der Überprüfung (Überprüfung, gründlichere Überprüfung, erweiterte Überprüfung). 5. Art der Mängel. 6. Getroffene Maßnahmen. III. Zusätzliche Informationen für den Fall einer Festhaltemaßnahme 1. Datum der Festhalteanordnung. 2. Datum der Aufhebung der Festhalteanordnung. 3. Art der Mängel, mit denen die Festhalteanordnung begründet wurde (gegebenenfalls Bezugnahmen auf die Übereinkommen). 4. Gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation oder jede andere private Stelle, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, verantwortlich gemacht wurde. 5. Getroffene Maßnahmen.
(gemäß Artikel 26) 1. Die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen müssen folgende Einzelangaben umfassen: a) Name des Schiffes, b) IMO-Kennnummer, c)…
(Teil des Europäischen Informationsforums für Unfälle auf See) NB: Unterstrichene Zahlen bedeuten, dass die Angaben für jedes Schiff zu machen sind, sofern mehr…
(gemäß Artikel 5) Folgende Bestandteile werden in das Hafenstaatüberprüfungssystem der Union aufgenommen: I. Risikoprofil eines Schiffes Das Risikoprofil eines…
1. Nach Artikel 4 zu übermittelnde Informationen — Allgemeine Informationen a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);…
1. Für jedes von einem Mitgliedstaat überprüfte und bestätigte Verschmutzungsereignis müssen die Informationen in dem von der Kommission gemäß Artikel 10c…
(vom Geber- und vom Empfängerschiff auszufüllen) Text von Bild Schiffskennzeichnung 1. Name des Schiffs: 2. Art des Schiffs (Fangschiff oder Transportschiff):…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.