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(gemäß Artikel 14) Eine erweiterte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf den Gesamtzustand der folgenden Risikobereiche: — Schiffsunterlagen, — Zustand der Struktur des Schiffes, — Wetterfestigkeit, — Notsysteme, — Funkausrüstung, — Lade- und Löschvorgänge, — Brandsicherheit, — Alarmeinrichtungen, — Lebens- und Arbeitsbedingungen, — Navigationsausrüstung, — Rettungsmittel, — Gefahrgüter, — Antrieb und Hilfsmaschinen, — Verhütung von Verschmutzung. Darüber hinaus umfasst eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorbehaltlich der praktischen Durchführbarkeit und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens ergeben, die Überprüfung spezifischer Punkte von Risikobereichen, die von der Art des überprüften Fahrzeugs abhängen.
(Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2009/16/EG) A. Alle Schiffstypen a) Zustand der Struktur des Schiffs — Zustand von Decks und Schiffskörper b)…
Eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG umfasst gegebenenfalls mindestens die Überprüfung der im Anhang dieser Verordnung…
Bestimmte Kategorien von Schiffen stellen ab einem gewissen Alter ein großes Unfall- und Verschmutzungsrisiko dar und sollten daher einer erweiterten…
Die wiederkehrenden und zusätzlichen Überprüfungen sollten eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und Erkenntnissen früherer…
„erweiterte Überprüfung“ eine Überprüfung, die mindestens die in Anhang VII aufgeführten Punkte und die Elemente einer Erstüberprüfung umfasst. Eine erweiterte…
(gemäß Artikel 17) Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen: I. Allgemeine Angaben 1. Zuständige Stelle, die den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.