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Eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG umfasst gegebenenfalls mindestens die Überprüfung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten spezifischen Punkte. Werden für einen bestimmten Schiffstyp keine spezifischen Punkte entsprechend der Richtlinie 2009/16/EG vorgegeben, entscheidet der Besichtiger aufgrund seines fachlichen Urteils, welche Punkte überprüft werden müssen und in welchem Umfang, um den Gesamtzustand in diesen Bereichen zu ermitteln.
(gemäß Artikel 14) Eine erweiterte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf den Gesamtzustand der folgenden Risikobereiche: — Schiffsunterlagen, — Zustand der…
Bei der Durchführung einer erweiterten Überprüfung eines Schiffs sollte der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätig werdende Besichtiger sich an einer Liste…
„erweiterte Überprüfung“ eine Überprüfung, die mindestens die in Anhang VII aufgeführten Punkte und die Elemente einer Erstüberprüfung umfasst. Eine erweiterte…
Die Schiffe werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, wie folgt zusätzlichen Überprüfungen unterzogen: —…
(gemäß Artikel 17) Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen: I. Allgemeine Angaben 1. Zuständige Stelle, die den…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe, die gemäß Artikel 12 oder Artikel 14a für eine Überprüfung ausgewählt werden, wie folgt einer Erstüberprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.