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Um eine optimale und harmonisierte Nutzung der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG im Bereich der Seeverkehrssicherheit erfassten Informationen auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, sollte die Kommission in der Lage sein, diese Daten gegebenenfalls zu bearbeiten, zu nutzen und an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen zu übermitteln.
Die Kommission stellt im Bedarfsfall die Verarbeitung und die Nutzung der gemäß dieser Richtlinie erfassten Informationen sowie deren Weiterleitung an die von…
Folgender Artikel wird eingefügt: Verarbeitung und Verwaltung der Informationen über die Sicherheit im Seeverkehr (1) Die Kommission stellt im Bedarfsfall die…
Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle…
Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs…
Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsagenturen und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte verbessert werden. Hierzu sollte es möglich sein,…
Nach dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind, in der Lage sein, die Informationen, die sie im Rahmen der Einsätze zur Überwachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.