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Diese Richtlinie gilt für Unfälle und Vorkommnisse auf See,
an denen Schiffe beteiligt sind, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, oder
die sich im Küstenmeer und den inneren Gewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des SRÜ ereignen oder
die sonstige begründete Interessen der Mitgliedstaaten berühren.
Diese Richtlinie gilt nicht für Unfälle und Vorkommnisse auf See mit ausschließlicher Beteiligung von
Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sonstigen einem Mitgliedstaat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen,
Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfacher Bauart, nicht für den Handel eingesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen werden und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,
im Binnenschiffsverkehr betriebenen Fahrzeugen der Binnenschifffahrt,
fest installierten Offshore-Bohreinheiten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.