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Die Richtlinie 80/181/EWG lässt bis 31. Dezember 2009 die Verwendung zusätzlicher Angaben neben den in Kapitel I ihres Anhangs aufgeführten gesetzlichen Einheiten zu. Damit jedoch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie Waren in bestimmte Drittländer ausführen, die die Kennzeichnung von Waren mit anderen Einheiten als den in Kapitel I aufgeführten verlangen, ist es angebracht, die Verwendung zusätzlicher Angaben weiterhin zuzulassen.
Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein…
Die in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Bestimmungen zur Identitätskennzeichnung haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der…
Eine zusätzliche Angabe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn eine in einer Einheit des Kapitels I des Anhangs ausgedrückte Angabe von einer oder mehreren…
Im Hinblick auf den Vertrieb von Endeinrichtungen ist es für die Hersteller wichtig zu wissen, welchen technischen Spezifikationen ihre Erzeugnisse genügen…
Die Verwendung von Einheiten im Meßwesen, die nicht oder nicht mehr gesetzliche Einheiten sind, ist zulässig — für Waren und Ausrüstungen, die zum Zeitpunkt der…
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Angaben gemäß Anhang I Teil 2 in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen müssen, wenn das Produkt dem Endnutzer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.